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FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 12 FLAG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Familienbeihilfe

En vigueurTexte officiel

(1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-07-01