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FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 9 FLAG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Familienbeihilfe

En vigueurTexte officiel

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2026 beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-01-01