FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 9c FLAG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Familienbeihilfe
Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.