§ 5 Errichtung eines Familienpolitischen Bei
Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat führt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz oder ein von ihm betrauter Beamter des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1984-01-01