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AZG · Arbeitszeitgesetz

§ 31 AZGAußerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.