§ 31 AZGAußerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.