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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 20 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 20

TEIL IV. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE TEIL römisch vier. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE

En vigueurTexte officiel

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen an Hinterbliebene nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.