§ 20 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 20
TEIL IV. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE TEIL römisch vier. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen an Hinterbliebene nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.