§ 19 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 19
TEIL III. LEISTUNGEN BEI ALTER TEIL römisch drei. LEISTUNGEN BEI ALTER
Die in den Artikeln 17 und 18 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.
TEIL III. LEISTUNGEN BEI ALTER TEIL römisch drei. LEISTUNGEN BEI ALTER
Die in den Artikeln 17 und 18 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.