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Ergänzung des Vertrages zwischen Österre · Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 5 Ergänzung des Vertrages zwischen Österre

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Durchführung der Gesetze, die nach dem Vertrag oder diesem Zusatzvertrag anzuwenden sind, gelten Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Einrichtung einzureichen sind, als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei der entsprechenden Stelle im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Der Tag, an dem Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als der Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1970-06-01