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Ergänzung des Vertrages zwischen Österre · Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 6 Ergänzung des Vertrages zwischen Österre

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden des einen Vertragsstaates in Angelegenheiten der Versorgung der im Vertrag und Zusatzvertrag bezeichneten Personen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder der Bescheid anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Bescheide werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Bescheide gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder des Bescheides muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1970-06-01