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Hausbesorgergesetz · Hausbesorgergesetz

§ 11 HausbesorgergesetzMitwirkung der Interessenvertretungen

En vigueurTexte officiel

Zum Bezugszeitraum:

vgl. § 31 Abs. 5

Vor Erlassung von Mindestlohntarifen gemäß den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-07-01