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Hausbesorgergesetz · Hausbesorgergesetz

§ 12 HausbesorgergesetzAnderweitiges Entgelt

En vigueurTexte officiel

Zum Bezugszeitraum:

vgl. § 31 Abs. 5

(1) Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.

(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-07-01