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Hausbesorgergesetz · Hausbesorgergesetz

§ 12 HausbesorgergesetzAnderweitiges Entgelt

ДействуетОфициальный текст

Zum Bezugszeitraum:

vgl. § 31 Abs. 5

(1) Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.

(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.

История изменений
  • In Kraft seit 2011-07-01