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BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz

§ 22g BEinstGDienst- und Betriebsgeheimnisse

Artikel II Artikel römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.