BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
§ 22g BEinstGDienst- und Betriebsgeheimnisse
Artikel II Artikel römisch zwei
Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.