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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 155 ArbVGSchiedssprüche

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1987-01-01