BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 64a BRWO 1974Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.