BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 64 BRWO 1974
4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat
Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die §§ 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1993-12-01