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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 11 BRGO 1974

Abschnitt 2 Betriebsrat

En vigueurTexte officiel

Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1) oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 1 Abs. 4) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-05-01