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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 29 BRGO 1974Konstituierung

Abschnitt 5 Zentralbetriebsrat

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-05-01