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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 34 BRGO 1974Erweiterte Bildungsfreistellung

Abschnitt 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

En vigueurTexte officiel

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1987-08-01