BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 34 BRGO 1974Erweiterte Bildungsfreistellung
Abschnitt 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist.
История изменений
- In Kraft seit 1987-08-01