Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 45 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1987-08-01