Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 45 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
История изменений
- In Kraft seit 1987-08-01