Soziale Sicherheit (Israel) · Soziale Sicherheit (Israel)
§ 20 Soziale Sicherheit (Israel)
Artikel 20
Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so sind die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das Kind aufhält.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-03-01