Soziale Sicherheit (Israel) · Soziale Sicherheit (Israel)
§ 20 Soziale Sicherheit (Israel)
Artikel 20
Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so sind die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das Kind aufhält.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-03-01