PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
§ 3 PVGOBeschlußfähigkeit
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig (§ 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.