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PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

§ 4 PVGOVorsitz

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

En vigueurTexte officiel

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1987-09-11