AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 20c AuslBGAufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Verfahren
(1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.