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AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 20c AuslBGAufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Verfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.