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AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

§ 48 AlVG

ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei Verfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.

(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01