AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
§ 48 AlVG
ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei Verfahren
(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01