FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 8 FSVGBeiträge in der Pensionsversicherung
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei SONDERBESTIMMUNGEN
Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-01-01