FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 9 FSVGBeitrag des Bundes
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei SONDERBESTIMMUNGEN
§ 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-01-01