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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 126 BSVGHinterbliebenenpensionen

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 111) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-01-01