BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 129 BSVGWaisenpension
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1979-01-01