BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 128 BSVGPension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-08-01