BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 106 BDG 1979Parteien
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1997-07-01