BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 106 BDG 1979Parteien
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1997-07-01