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Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)

§ 15 Soziale Sicherheit (Italien)

Artikel 15

En vigueurTexte officiel

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 12 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1983-07-01