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Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)

§ 16 Soziale Sicherheit (Italien)

Artikel 16

En vigueurTexte officiel

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1983-07-01