Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)
§ 30 Soziale Sicherheit (Italien)
Artikel 30
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1983-07-01