Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)
§ 31 Soziale Sicherheit (Italien)
Artikel 31
Kinder im Sinn dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1983-07-01