AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 9 AÜGStreik und Aussperrung
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Grundsätze
Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Grundsätze
Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.