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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 36 AusGRechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen

Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben

1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und

2. im Überprüfungsverfahren

keine Parteistellung.

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-10-10