AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 36 AusGRechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und
2. im Überprüfungsverfahren
keine Parteistellung.
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
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- In Kraft seit 2024-10-10