AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 36a AusGNicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.