AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 37 AusGAnwendungsbereich
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
История изменений
- In Kraft seit 1991-09-01