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B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 17c B-GlBGMaßnahmen der Aus- und Weiterbildung

1. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

En vigueurTexte officiel

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.